Einkaufsbedingungen der Eurowheel GmbH

 

1. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen

  1. Für den Geschäftsverkehr mit der Eurowheel GmbH, Asamerstraße 5, A-4655 Vorchdorf, FN 394711 h (im Folgenden: Eurowheel, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Lieferant oder Vertragspartner genannt.

  2. Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit unserem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

  3. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.



2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Das Angebot hat, sofern von Eurowheel nicht anders spezifiziert, mindestens 90 Tage bindend zu sein.

  2. Bestellungen von Eurowheel sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax, E-Mail oder elektronischer Datenübermittlung erfolgt.

  3. Die Erstellung von an Eurowheel gelegten Angeboten ist, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.

  4. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.

 

3. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Eurowheel zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Eurowheel bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Eurowheel Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Lieferant Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Eurowheel oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotseinholung von Eurowheel aufrecht.

  3. Werbung und Publikationen über Aufträge von Eurowheel, sowie die Aufnahme von Eurowheel in die Referenzliste des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Eurowheel.

 

4. Nebenleistungen

  1. Der Lieferant setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeiter ein. Der Lieferant ersetzt auf Verlangen von Eurowheel binnen kürzester Frist Mitarbeiter, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder die Vertragserfüllung beeinträchtigen.

  2. Der Lieferant verpflichtet sich, während sowie 12 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Eurowheel keine Mitarbeiter von Eurowheel direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung dieses Abwerbeverbots zahlt der Lieferant an Eurowheel eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in der Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttomonatsgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters maßgeblich ist, das er zuletzt bei Eurowheel bezogen hat.

  3. Der Lieferant liefert Eurowheel eine für den Betrieb vollständige, kopierbare Dokumentation (zB Handbuch, Manual auf Datenträger) in deutscher Sprache. Eurowheel ist berechtigt, die Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch zu vervielfältigen und zu verwenden.

  4. Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe hinter der ersten versperrbaren Tür am Standort von Eurowheel bzw am vereinbarten Lieferort (Incoterms 2010 - „DDP“). Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an Eurowheel über. Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch Eurowheel entstehen, trägt der Lieferant.

  5. Sofern sich der Lieferant an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer des Lieferanten entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von Eurowheel nicht anerkannt.

  6. Unterlässt der Lieferant eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen; kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, ist Eurowheel berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen.



5. Preise

  1. Alle Leistungen des Lieferanten werden zu Festpreisen in Euro zum Bestelltermin vergütet (zuzügl gesetzlicher USt). In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insb Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.

  2. Die Preise gelten frei Aufstellungs- bzw Verwendungsort bzw Einlieferungsstelle (Incoterms 2010 - „DDP“) abgeladen.

  3. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insb Rechnungen, ist die Eurowheel Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls Eurowheel berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei Eurowheel eingelangt gelten.

  4. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht Eurowheel ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu. Vorauszahlungen werden von Eurowheel nicht geleistet. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt bzw der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde. Soweit eine Übernahme der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, nach erfolgreicher Übernahme Rechnung zu legen, bei reinen Liefergeschäften nach vollständiger Lieferung.



6. Erfüllungsort und Übernahme

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen und/oder Leistungen ist der von Eurowheel (insb in der Bestellung) genannte Ort oder am Sitz von Eurowheel.

  2. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, so hat der Lieferant Eurowheel unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe.

  3. Sofern bereits vor der Übernahme Wartungsleistungen erbracht werden bzw ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird, beginnt die Verpflichtung zur Entgeltzahlung mit dem Tag der Übernahme durch Eurowheel.

  4. Preisminderung bei Verzug: Kommt Lieferant in Verzug, ist Eurowheel berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Lieferverzuges eine Preisminderung in Höhe von 0,5 % je Tag des Gesamtauftragswertes exklusive USt zu berechnen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10 % des Gesamtauftragswertes exklusive USt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung und/oder -leistung erbringt und diese von Eurowheel angenommen wird.



7. Gewährleistung/Haftung

  1. Eurowheel ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.

  2. § 377 UGB findet keine Anwendung.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Übernahme geeignete Ersatzteile zu bevorraten und Reparaturen durchzuführen.

  4. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insb aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.



8. Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Eurowheel vereinbart.

  2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts.



9. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

  1. Bei Dauerschuldverhältnissen kann Eurowheel unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, der Lieferant unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen mit Wirkung zum Monatsende kündigen.

  2. Ein Kündigungsverzicht seitens Eurowheel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Eurowheel, ansonsten dieser nicht wirksam vereinbart ist.

  3. Aus wichtigem Grund kann Eurowheel einen Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Als wichtige Gründe gelten insb die unter Punkt 9. Abs (4) genannten Gründe, oder wenn der Lieferant stirbt, im Falle einer juristischen Person liquidiert wird oder über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird.

  4. Eurowheel ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insb:

    • wenn der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt,
    • wenn der Lieferant Handlungen gesetzt hat, insb wenn er mit anderen Unternehmen für Eurowheel nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat,
    • wenn der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von Eurowheel, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat.

  5. Eurowheel ist berechtigt, bei Vorliegen eines der in Punkt 9. Abs (3) oder (4) genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.

  6. Eurowheel hat das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Lieferanten und unter Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen (ab Aufgabepoststempel) an den Lieferanten, bei Gefahr im Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Eurowheel kann solche Beträge gegen die Forderungen des Lieferanten aufrechnen.

 

10. Kundenschutz

  1. Der Lieferant wird sich während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit Eurowheel und der darauf folgenden 4 Jahre weder unmittelbar noch mittelbar an Kunden von Eurowheel wenden, um Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung im Tätigkeitsgebiet von Eurowheel anzubahnen, vorzubereiten oder durchzuführen.

  2. Der Lieferant wird sämtliche Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von Eurowheel oder dessen Kunden erhalten hat, unverzüglich nach Vertragsende an Eurowheel herausgeben. Die aus den Unterlagen und Informationen erlangten Kenntnisse darf der Lieferant weder für sich noch für Dritte verwenden.

  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot dieses Punktes 10. Abs (1) hat der Lieferant eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von 30 % des mit den abgeworbenen Kunden erzielten Jahresumsatzes zu bezahlen.



11. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die hinsichtlich Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

  2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

  3. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

  4. Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.