Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eurowheel GmbH

 

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen

  1. Für den Geschäftsverkehr der Eurowheel GmbH, Asamerstraße 5, A-4655 Vorchdorf, FN 394711 h (im Folgenden: Eurowheel, Übergeber, wir oder uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend Kunde oder Vertragspartner genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit Eurowheel, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

  2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Eurowheel ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss, Kosten-voranschlag

  1. Angebote von Eurowheel sind freibleibend. Schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung für uns verbindlich, womit ein Vertrag zustande kommt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns und können Preiserhöhungen nach sich ziehen. In den Fällen der Sofortlieferung ersetzt die Rechnungslegung die Auftragsbestätigung.

  2. Ein Kostenvoranschlag wird von Eurowheel nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so wird Eurowheel den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

 

3. Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Eurowheel zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Eurowheel bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Eurowheel Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiteres verpflichtet sich der Kunde Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.

  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Eurowheel oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 Jahre nach Angebotslegung von Eurowheel aufrecht.

 

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt (Anbotspreise oder Preise in Preislisten sind netto, ausgenommen ausdrücklich anders angegeben). Allfällige Gebühren sind vom Kunden zu bezahlen.

  2. Es gilt die aktuell gültige Preisliste von Eurowheel. Die angeführten Preise gelten „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung, ausgenommen schriftlich anders vereinbart. Die Preisliste von Eurowheel gilt bis auf Widerruf.

  3. Dienstleistungen einschließlich der Schulung und Einarbeitung der Mitarbeiter des Vertragspartners werden laut geltender Dienstleistungspreisliste oder gemäß Angebot verrechnet.

  4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

 

5. Erfüllungsort und Gefahrtragung

  1. Erfüllungsort ist an der Adresse der Eurowheel GmbH, Asamerstraße 5, A-4655 Vorchdorf.

  2. Kosten und das Risiko des Transportes trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.

 

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

7. Abnahme und Teillieferung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von Eurowheel zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen.

  2. Mit der Lieferung „Ab Werk“ bzw „ex works“ INCOTERMS 2010 gelten gelieferte Waren als abgenommen.

  3. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte als abgenommen: Wenn die Abnahme vom Kunden oder dessen Endkunden bestätigt wird; wenn die installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Kunden oder dessen Endkunden in Betrieb genommen wurde; oder spätestens 4 Wochen nach erfolgter Installation.

  4. Dienst- und Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.

  5. Stellt der Vertragspartner nach Abnahme wesentliche Mängel fest, so ist er berechtigt, diese im Rahmen der Gewährleistung durch Eurowheel beheben zu lassen.

  6. Lieferungen und Leistungen von Eurowheel sind stets teilbar. Bei Teillieferungen sind Teilabnahmen zulässig.

 

8. Verzug

  1. Die Lieferfristen und -termine werden von Eurowheel nach Möglichkeit eingehalten: Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden.

  2. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung und dergleichen sowie von uns oder unseren Lieferanten zu vertretende Verkehrsunfälle befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen. In den vorgenannten Fällen liegt kein Lieferverzug vor.

  3. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 2-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

  4. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür Eurowheel eine Lagergebühr von 2 % des Warenwerts pro angefangener Kalenderwoche in Rechnung stellt. Bei fruchtlosem Ablauf der 6-Wochen-Frist ist Eurowheel berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages (exkl USt) als vereinbart. 9. Gewährleistung (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme gemäß Punkt 7. dieser AGB. (2) Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. (3) Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Die §§ 377 und 378 UGB sind gültig und können weder verändert noch abbedungen werden. (4) Eurowheel ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

  5. Sofern Eurowheel Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese gemäß der gültigen Preisliste Eurowheels nach Aufwand verrechnet.

  6. § 933b ABGB findet keine Anwendung.

 

10. Schadenersatz

  1. Zum Schadenersatz ist Eurowheel in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Eurowheel ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

  2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Eurowheel nicht.

  3. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

11. Schlussbestimmungen

  1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von Eurowheel vereinbart.

  2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die hinsichtlich Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

  4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

  5. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

  6. Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.